ZDH und BVPF warnen vor Abmahnungen wegen Greenwashings
Ab dem 27. September 2026 treten mit der europäischen 'EmpCo"-Richtlinie (2024/825 'Empowering Consumers") neue Vorgaben für Umweltwerbung auf Produkten und Verpackungen in Kraft. Die Gesetzesänderungen gegen unlauteren Wettbewerb betreffen nicht nur die herstellende Industrie, sondern auch Handwerksbetriebe, sofern sie Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel gegenüber Verbrauchern verwenden. Darauf weisen der
Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der
Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) hin.
Mit der neuen Richtlinie soll nicht belegbare Nachhaltigkeitswerbung zurückgedrängt werden. Konkret sind künftig nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen in der Werbung unzulässig. Dazu der BVPF: "Pauschale Angaben wie 'umweltfreundlich', 'grün', 'ökologisch' oder 'nachhaltig' dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn das Unternehmen für sie eine gesetzlich definierte sogenannte 'anerkannte hervorragende Umweltleistung' nachweisen kann, etwa über das Umweltzeichen Blauer Engel." Zudem dürften Nachhaltigkeitssiegel künftig nur noch verwendet werden, wenn sie entweder auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. "Unzulässig sind daher reine Eigenlabel ohne nachvollziehbare Kriterien und ohne externe Überprüfung", betont der BVPF und rät seinen Mitgliedern: "Betriebe sollten ihre Internetseiten, Flyer, Broschüren, Social-Media-Auftritte etc. auf die Verwendung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln überprüfen, da kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber drohen können."