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Was heißt: "1m2 Starparkett fix und fertig"?


Fall

Ein Kunde möchte seinen Teppichboden durch Parkett ersetzen. Er fragt bei einem Unternehmer nach dem Preis für Parkett. Das Unternehmen nennt seinen Einheitspreis für einen m2 der Sorte "Starparkett". Das Unternehmen erhält den Auftrag. Nach dem Entfernen des Teppichbodens wird festgestellt, dass eine umfangreiche Untergrundvorbereitung erforderlich ist.

Dazu zählte das Abfräsen im Kugelstrahlverfahren und eine Reprofilierung der Estrichoberfläche. Das Unternehmen ließ diese Tätigkeiten von einem Drittunternehmer ausführen und berechnete diese Arbeit zusätzlich. Der Kunde behauptet, dass der genannte Einheitspreis pro m2 Starparkett als "fix und fertige" Leistung angeboten und darin auch die Untergrundbehandlung enthalten sei.

Das Unternehmen klagt auf die Zahlung der zusätzlichen Kosten wie das Abfräsen und die Reprofilierung.

Entscheidung des Gerichts

Der Unternehmer hat aus folgenden Gründen keinen Erfolg mit der Klage.

1. Vereinbarung Leistung "fix und fertig"
Der Kunde behauptet, dass ihm zugesagt wurde, dass der Parkettboden als "fix und fertige" Leistung für 62 EUR pro m2 erbracht wird. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Aufwand für die Vorbereitung der Flächen zum Verlegen des Parketts nicht in diesem Preis enthalten sei. Nach den anerkannten Beweisgrundsätzen im Zivilprozess muss der Unternehmer beweisen, dass er diese Vereinbarung mit dem Kunden nicht getroffen hat.

Nach den Beweislastregeln muss der Kunde genau vortragen, wann eine solche Vereinbarung geschlossen wurde. Das Unternehmen muss dann beweisen, dass dieser Vortrag falsch ist. Der Unternehmer konnte jedoch die Behauptung, dass der Parkettboden "fix und fertig" verlegt werden sollte, nicht widerlegen. Damit stand für das Gericht fest, dass eine Verlegung des Starparketts "fix und fertig" erfolgen sollte. Diese Feststellung hatte jedoch noch nicht zum Inhalt, dass die Untergrundvorbereitung tatsächlich im Einheitspreis enthalten war.

2. Sachverständiger: Untergrundvorbehandlung muss vergütet werden
Das Gericht hat einen Sachverständigen befragt, der die Untergrundvorbereitung als sogenannte "Sowiesokosten" klassifizierte, die separat zu vergüten wären.

3. Gericht: Kunde muss Vereinbarung so verstehen, dass die Untergrundvorbereitung im Preis enthalten ist
Das Gericht ist den Feststellungen des Sachverständigen jedoch nicht gefolgt, da es per Auslegung ermittelt hat, was bei einer Vereinbarung "fix und fertig" Inhalt des Vertrages war. Nach anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung hat das Gericht überlegt, was der Kunde bei der Vereinbarung "fix und fertig" erwarten durfte.

Maßgeblich ist nach Ansicht des Gerichts daher, wie ein objektiver Dritter die Erklärung aus der Perspektive des Erklärungsempfängers vernünftigerweise hätte verstehen dürfen. Aus der Sicht eines Kunden kann die Aussage des Unternehmens nur so verstanden werden, dass damit die vollständige Verlegung des Parketts und sämtliche dadurch anfallenden Kosten erfasst sind. Das schließt auch eine möglicherweise erforderliche Untergrundvorbereitung mit ein.

4. Risiko der fehlenden Überprüfung des Untergrundes geht zu Lasten des Unternehmers
Das Unternehmen hat dagegen argumentiert, dass es nicht wissen konnte, dass der Untergrund eine derart umfangreiche Vorbehandlung erforderte.
Das Gericht war der Auffassung, dass einem Fachunternehmen der Umstand, dass eine Untergrundvorbehandlung erforderlich sein kann, kein völlig unerwartetes und überraschendes Ereignis darstellt.

Ein fachkundiger Unternehmer hat damit zu rechnen, dass eine Untergrundvorbehandlung notwendig ist. Wenn keine Überprüfung des Untergrundes vor der Angebotsabgabe durchgeführt wird, so trägt das Risiko einer falschen Prognose der Unternehmer.

5. Auch Vorleistungen anderer Gewerke können in einem Gesamtpreis "fix und fertig" enthalten sein
Der Unternehmer weist auch noch auf die Verkehrssitte und auf die DIN 18356 der VOB/C hin. Er versucht zu argumentieren, dass die Untergrundvorbehandlung nicht in sein Gewerk fällt und er aus diesem Grund dies auch nicht kalkulieren konnte.

Das Gericht weist dieses Argument zurück mit dem Hinweis auf die Erklärung, die das Unternehmen abgegeben hat, in dem es einen Gesamtpreis genannt hat.

Praxistipp

Aus dem Fall ist Folgendes zu entnehmen:

1.Es muss für jedes Bauvorhaben ein schriftliches Angebot abgegeben werden, das die angebotene Leistung genau beschreibt.

2.Es muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, bei dem der genaue Leistungsumfang, den das Unternehmen für den Einheitspreis erbringt, bestimmt ist. Dann sind auch Behauptungen wie eine "fix und fertige" Leistung durch den Kunden nicht darstellbar.

3.Zeitungsanzeigen wie "Starparkett 1m2 in fix und fertiger Leistung" sollten nach dieser Entscheidung nicht veröffentlicht werden, da bei einem späteren Vertragsschluss auf Basis dieser Anzeige der Kunde erwarten darf, dass darin alles enthalten ist, auch die Untergrundvorbereitung.

4.Vor der Abgabe eines Angebots ist auch zu prüfen, ob der Untergrund für die dementsprechende Verlegung geeignet ist. Sollte es hier andere Erkenntnisse geben, sind die Kosten für die Untergrundvorbereitung in das Angebot mit aufzunehmen. Auch die Aufnahme einer Eventualposition kann schon ein Hinweis darauf sein, dass nicht die gesamte Leistung, Verlegung inkl. Untergrundvorbereitung, im Einheitspreis enthalten ist.

Fazit

Um bei der Rechnungsstellung böse Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt sich die Prüfung des Untergrundes vor der Angebotserstellung. Das gilt auch für schriftliche Angebote mit genauem Leistungsinhalt und einen schriftlichen Vertrag.
aus FussbodenTechnik 06/14 (Recht)