Neues Widerrufsrecht:

"Schnell mal regeln" wird zum Risiko


Eine Gesetzesänderung, die seit 13. Juni gilt, bringt für das bodenlegende Handwerk manche Erschwernisse. Verbrauchern werden weitergehende Schutzrechte als bisher eingeräumt.

Im Kern geht es im "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie" um das Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Normalerweise dauert die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsabschluss. Die Frist beginnt aber erst, wenn der Unternehmer seine Kunden über die Widerrufsrechte informiert hat. "Wenn jetzt der Handwerker zum Kunden kommt und mit seiner Arbeit beginnt, ohne den Kunden über das Widerrufsrecht zu belehren, kann der hinterher sagen, so wollte er das nicht. Der Handwerker bleibt dann auf seinen Kosten sitzen", erklärt Dirk Neumann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Halle. Grundsätzlich empfiehlt er, Verträge in den eigenen Geschäftsräumen abzuschließen.

Ausnahmen von der neuen Richtlinie:

-Kunde kann nicht widerrufen bei dringenden Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, für die der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich angefordert hat

-bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt oder deren Herstellung auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind

-wenn die Ware nach ihrer Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wird

- und sobald der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat.

Hierfür muss der Verbraucher jedoch - anders als bisher - vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigen, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Arbeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf. Die relevanten Änderungen plus Musterwiderrufsformular sind unter www.hwkhalle.de abrufbar
aus Parkett Magazin 04/14 (Recht)