Welcher Preis muss erstattet werden?


Immer wieder kommt es vor, dass Kunden eine Ware, die zwischenzeitlich im Preis reduziert wurde, aufgrund eines berechtigten Mangels umtauschen. Dabei stellt sich dann die Frage, ob - wenn kein Ersatz geliefert werden kann oder eine Reparatur nicht möglich ist - der Kunde den ursprünglich bezahlten oder den aktuell niedrigeren Preis zurückerstattet bekommt.

Die Rechtslage ist dabei eindeutig: Bei der gesetzlichen Gewährleistung soll die Situation hergestellt werden, die vor dem Kauf bestand. Das heißt, der Kunde erhält den von ihm bezahlten Preis zurück, auch wenn die Ware zwischenzeitlich preiswerter angeboten wird. Anders sieht die Situation aus, wenn es sich um einen Kulanzumtausch handelt. In einem solchen Fall kann der Händler grundsätzlich die Bedingungen selbst festlegen. Er kann dann also auch nur den aktuell niedrigeren Preis erstatten oder darüber sogar "nur" einen Gutschein ausstellen.

Komplizierter ist die Rechtslage, wenn der Kulanzumtausch offen propagiert wird, wie es viele Großfilialisten praktizieren und auch zahlreiche Textilfachhändler bei ihren Stammkunden bzw. Kundenkarteninhabern anbieten. Dann gelten selbstverständlich die in der Werbung bzw. dem Kartenantrag formulierten Bedingungen. Um Diskussionen mit den Kunden zu vermeiden, könnte ggf. folgende Formulierung gewählt werden: "Im Falle des Kulanzumtausches statten wir Ihnen den aktuellen Verkaufspreis zurück".
aus Haustex 02/12 (Recht)