Fachanwalt Andreas Kasper informiert
Wenn die Rechnung höher ausfällt als das Angebot
Viele Handwerksbetriebe kennen die Situation: Sie kalkulieren einen Auftrag, die Arbeiten laufen - und am Ende fällt die Rechnung höher aus als das ursprüngliche Angebot. Das sorgt schnell für Diskussionen mit dem Kunden. Der FussbodenTechnik-Autor und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Andreas Kasper, hält wertvolle Tipps fürs Handwerk bereit.Ob und in welchem Umfang der Auftraggeber Abweichungen vom Angebot in seiner Rechnung hinnehmen muss, hängt entscheidend davon ab, ob ein Werkvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder ein Bauvertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) geschlossen wurde. Maßgeblich ist zudem, ob es sich um eine Überschreitung eines Kostenvoranschlags oder um eine Mengenabweichung handelt.
BGB-Vertrag: Kostenvoranschlag
ist nur eine Schätzung
Kommt ein Vertrag ohne ausdrückliche Einbeziehung der VOB/B zustande, gilt das Werkvertragsrecht nach dem BGB (§§ 631 ff.). Dabei ist wichtig zu wissen, was der Kunde wirklich unterschrieben hat: ein Festpreis-Angebot oder nur einen Kostenvoranschlag?
-Ein Festpreis ist verbindlich. Der Handwerker muss zu diesem Preis liefern - außer es wurden zusätzliche Leistungen beauftragt.
-Ein Kostenvoranschlag (§ 649 BGB) ist demgegenüber nur eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten, die eine gewisse Abweichung zulässt. Überschreiten die tatsächlichen Kosten den Voranschlag wesentlich, muss der Unternehmer den Besteller unverzüglich informieren (§649 Abs. 2 BGB); diesem steht dann ein Kündigungsrecht zu (§ 649 Abs. 1 BGB).
-Noch unverbindlicher ist eine Kostenschätzung. Diese dient nur zur groben Orientierung und ist rechtlich kaum bindend - es sei denn, sie wurde arglistig falsch dargestellt (§ 123 BGB).
Wichtig für Betriebe ist eine klare Kommunikation: Es gilt vorher abzustimmen, ob es sich um einen Festpreis oder nur um eine Schätzung handelt - und das ist schriftlich festzuhalten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bodenleger bietet dem Kunden an, 100 m
2 Designbelag für 5.000 EUR zu verlegen - auf Basis eines Kostenvoranschlags. Während der Arbeiten zeigt sich, dass der Untergrund aufwendig vorbereitet werden muss. Die Schlussrechnung liegt bei 6.000 EUR. Der Handwerker hätte den Kunden sofort informieren müssen, als klar war, dass der Preis steigt. Hat er das versäumt, kann der Kunde unter Umständen die Mehrkosten ablehnen oder den Auftrag kündigen (§ 649 BGB). Faustregel: Eine Preissteigerung bis ungefähr 15 bis 20 % über dem Voranschlag gilt als noch zumutbar - darüber hinaus besteht eine Informationspflicht (§ 649 Abs. 2 BGB). Sonst haben Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht und können Schadenersatz fordern (z. B. OLG Köln, Urteil vom 16. Januar 1998 - 19 U 98/97). Tritt der Kunde auf Grund einer höheren Kostensteigerung von seinem Auftrag zurück, muss er die bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbrachten Leistungen dennoch bezahlen (§ 648 BGB).
VOB/B-Vertrag:
Mengen zählen -
nicht die Schätzung
Wird die VOB/B ausdrücklich in den Vertrag einbezogen, gelten abweichende Regeln. Anders als das BGB knüpft die VOB/B an die tatsächlich ausgeführten Leistungen an (§ 2 VOB/B). Das bedeutet: Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einheitspreisen und den tatsächlich erbrachten Mengen.
Kommt es zu Mengenabweichungen, etwa weil statt der kalkulierten 100m
2 Parkett tatsächlich 120 m
2 verlegt werden, greift eine klare Staffelung:
-Bis zu 10 % Mehr- oder Minderleistung bleibt der vereinbarte Einheitspreis unverändert (§ 2 Abs. 3 VOB/B).
-Übersteigt die Abweichung 10 %, können beide Vertragsparteien eine Preisanpassung verlangen. Diese Anpassung erfolgt auf Grundlage der ursprünglichen Kalkulation und hat die Interessen beider Seiten angemessen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom
8. August 2019 - VII ZR 34/18).
Damit ist die VOB/B für Mengenänderungen sehr viel detaillierter geregelt als das BGB. Der Auftraggeber trägt also grundsätzlich das Risiko von Mehrmengen, erhält aber bei erheblichen Abweichungen einen Anspruch auf eine faire Preisneuberechnung.
Tipps für Handwerker
Während also das BGB eine Kostenvoranschlag-Überschreitung nur in engen Grenzen zulässt und an eine strenge Informationspflicht knüpft, regelt die VOB/B Mengenabweichungen nach einem abgestuften System von 10 %-Grenzen und Preisanpassungen. Ein BGB-Vertrag schützt durch die Mitteilungspflicht, bleibt aber unscharf, was die zulässige Abweichung betrifft. Die VOB/B hingegen regelt Abrechnungsfragen präzise, führt aber dazu, dass Mehrmengen fast immer bezahlt werden müssen.
Folgende Empfehlungen können gegeben werden:
-Vertrag gründlich prüfen und vor Auftragserteilung klären, ob BGB oder VOB/B gelten soll.
-Klare Preisvereinbarung treffen. Wenn es nur ein Voranschlag ist, muss das deutlich gemacht werden.
-Leistungsverzeichnis detailliert abstimmen, um unklare Mengen und Nachträge zu vermeiden.
-Rechtzeitig informieren: Bei Mehrkosten sofort mit dem Kunden Rücksprache halten - und das möglichst schriftlich.
-Rechnung kontrollieren, da nur tatsächlich beauftragte Leistungen bezahlt werden müssen.
Ob BGB oder VOB/B - beide Regelwerke bieten Handwerkern und Kunden Schutz. Wer sauber dokumentiert, rechtzeitig kommuniziert und klare Verträge abschließt, ist auf der sicheren Seite - auch wenn die Baustelle mal anders läuft als geplant.
Der Autor
Andreas Kasper ist Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Nienburger Str. 14a
30167 Hannover
Tel.: 05 11 / 123 137-0
info@becker-baurecht.de
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aus
FussbodenTechnik 06/25
(Recht)