Marion Kenklies: Arbeitsverhältnis muss genau beschrieben werden


Ein sogenanntes Nachweisgesetz (NachwG) verlangt seit August ausführlich formulierte Arbeits- und Ausbildungsverträge. Arbeitszeiten und Einsatzorte müssen präzisiert werden, informierte die Juristin Marion Kenklies. Eine genaue Angabe zum Arbeitslohn samt Überstunden, Zulagen und Sonderprämien ist nötig - ein Arbeitszeitkonto kann dabei helfen. Sich über alle Inhalte des NachwG klar zu werden, ist jedem Betriebsinhaber angeraten, da auch bestehenden Arbeitsverträgen ein Infoblatt zu den Neuerungen beigefügt werden sollte.

Überdies hat jeder Betrieb in Gesellschaftsform (z. B. GmbH) Eile, seiner Meldepflicht gemäß Transparenzregister nachzukommen. Die läuft Ende des Jahres nämlich ab. Hintergrund ist die Umsetzung des Geldwäschegesetzes. Der Staat möchte wissen, wer namentlich hinter einer Firma oder einem Betrieb steckt.

Meldepflicht gilt auch für Mini-Jobs. Um klarzustellen, ob der betreffende Mitarbeiter überhaupt noch ein Mini-Jobber ist, muss bei der Minijob-Zentrale angegeben werden, wie viele Tage der Kandidat möglicherweise schon in einem anderen Mini-Job geleistet hat. Da hilft nur nachfragen. Denn es geht auch um die Krankenversicherung.

Neu ist die Arbeitszeiterfassung, wie sie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil vorschreibt. Ob Home-Office oder Vertrauensarbeit, alles muss wie mit der guten alten Stechuhr festgehalten werden. Das geht über Arbeitszeitzettel, viel besser aber über den digitalen Weg. Marion Kenklies: "Eine gute Handwerker-App sollte die Erfassung integrieren, damit der Mitarbeiter seine Arbeitszeit direkt in das Smartphone eingeben kann."

Und wenn jemand schummelt? Dann könnte die aus Kindertagen bekannte "Petze" in Aktion treten. Mit der Whistleblower-Hotline bekommt sie in Kürze ein festes Forum. Man könnte es milde "Kummerkasten" nennen, denn Unternehmen ab 50 Beschäftigten müssen ihren Mitarbeitern eine Meldestelle für anonyme Hinweise zu Verstößen gegen gesetzliche Regelungen bieten. Ob die Hotline intern bleibt oder Außenstehenden - etwa Kunden - zugänglich gemacht wird, entscheidet das Unternehmen selber. Kenklies: "Innerhalb einer Innung könnten Betriebe eine Hotline auch gemeinsam betreiben."
aus Parkett Magazin 06/22 (Recht)