Recht: Pauschalverträge
Ist die Vergütung für Mehrmengen möglich?
Zur Vereinfachung der Abrechnung werden zwischen Vertragsparteien manchmal Pauschalpreisverträge abgeschlossen. Dabei wird zwischen sogenannten Detailpauschalverträgen und Globalpauschalverträgen unterschieden. Fachanwalt Andreas Becker erläutert die jeweiligen Vertragsarten und schildert drei Gerichtsfälle.Ein Detailpauschalvertrag legt die Kosten für jede einzelne Leistung im Voraus fest, unabhängig von der tatsächlichen Menge oder dem Umfang der Arbeit, während ein Globalpauschalvertrag eine Gesamtsumme für das gesamte Projekt festlegt, ohne einzelne Details zu spezifizieren. Detailpauschalverträge bieten eine detailliertere Kostenkontrolle und Transparenz, während Globalpauschalverträge eine einfachere Budgetierung und Verwaltung ermöglichen. Die Wahl zwischen den beiden Vertragsarten hängt von der Art des Projekts, den spezifischen Anforderungen und den Präferenzen der Vertragsparteien ab.
In vielen Fällen führt der Auftraggeber mittels eines vorgegebenen Leistungsverzeichnisses eine Preisabfrage bei Auftragnehmern durch. Das heißt, dass auf eine Leistungsposition - z.B. 100m
2-Designbelag verlegen - ein Einheitspreis pro m
2 abgefragt und die Gesamtsumme gebildet wird. Werden so mehrere Positionen, zum Beispiel noch die Vorbereitung des Untergrunds oder das Entfernen alter Bodenbeläge mit in ein Leistungsverzeichnis aufgenommen, ergibt sich am Ende ein Gesamtpreis für die Leistung. Oft wird dieser Gesamtpreis dann aus den einzelnen Leistungspositionen pauschaliert und es wird eine einzelne Pauschale für die komplette Leistung gebildet. Dies ist ein sogenannter Detailpauschalvertrag. Das Wort Detail wird hier aufgeführt, weil die geschuldete Leistung im Wesentlichen in den einzelnen Schritten nachvollzogen werden kann und aus einzelnen Leistungspositionen besteht.
Anders sieht es bei einem Globalpauschalvertrag aus: Hier würde lediglich eine Position abgefragt werden, z.B. Entfernen, Liefern und Verlegen eines bestimmten Bodenbelags. Die einzelnen Leistungsbestandteile sind bei dieser Angabe nicht zu trennen, da sie nicht einzeln abgefragt wurden. Dies ist das Wesen des Globalpauschalvertrags.
In beiden Fällen kann es selbstverständlich zu Veränderungen der Mengen kommen, die sich auf der Kostenseite des Auftragnehmers auswirken können. Hier stellt sich also grundsätzlich die Frage: Ist eine Preisanpassung nach oben oder nach unten bei einer Veränderung der Menge, beim Pauschalvertrag möglich? Das Wesen des Pauschalvertrags liegt jedoch darin, dass das Massenrisiko ausgeschlossen wird. Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber haben damit vereinbart, dass die Leistung - ohne Berücksichtigung der Massen - zu einem bestimmten Preis erbracht wird.
Fall 1: Wer ersetzt die Mehrkosten?
In einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil vom 28. Mai 2017 (Az.: 22U141/13) zu entscheiden hatte, wurde die Ausführung eines Gebäudes in Holzständerbauweise auf einen bestehenden Keller vergeben. Der Vertrag sah vor, dass die statischen Unterlagen des Kellers sowie die Machbarkeit des Aufbaus des Gebäudes in Holzständerwerkweise vom Auftragnehmer geprüft werden.
Da es Anforderungen eines Prüfstatikers gab, kam es zu erheblichen Umplanungen und Mehrmengen mit einer Bauzeitverlängerung für einen Kran. Das Unternehmen wollte diese Mehrkosten ersetzt haben, obwohl ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen worden war. Das Gericht hat festgestellt, dass der Auftragnehmer die Durchführbarkeit der von ihm angebotenen Leistungen nicht korrekt geprüft hatte - und dass sich aufgrund dieser fehlenden Prüfung das Risiko, dass eine Planung nicht verwirklichbar ist, erfüllt hat. Aus diesem Grund lehnte das Gericht aufgrund des Pauschalpreisvertrags eine weitere Vergütung ab.
Eigene Planungsleistungen, bei denen sich das Risiko einer falschen Massenermittlung ergibt, können dazu führen, dass es keinerlei weitere Ansprüche bei einem Pauschalpreisvertrag gibt.
Fall 2: Rechnung wegen geringer
Leistung gekürzt
In einem anderen Fall entschied das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 13. Mai 2019, (Az.: 28U3906/18 Bau), dass selbst bei einer Leistungsverringerung der Pauschalpreis unverändert bleibt. Im betreffenden Fall hatte ein Handwerker Abbrucharbeiten auszuführen. Auf einer geringen Fläche von 4m
2 wurde die Anweisung erteilt, dass dort keine Abbrucharbeiten vorzunehmen seien. Der Auftraggeber kürzte die Rechnung um ca. 1.000 EUR, weil auch weniger Leistung erbracht wurde.
Das Gericht entschied, dass die Kürzung unberechtigt war, da bei einem Pauschalpreisvertrag grundsätzlich die Masse nicht zu berücksichtigen sei - zumal es sich hier um eine geringfügige Abweichung handelte. Bei einer Minderleistung wird eine Veränderung des Pauschalpreises nur möglich sein, wenn die Minderleistung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass eine gravierende Störung der Leistung und Gegenleistung eingetreten ist. Bei geringen Abweichungen wird eine solche Störung nicht angenommen.
Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen: Dabei muss die Unzumutbarkeit eines Festhaltens an der vereinbarten Pauschale als Maßstab dienen. Zu berücksichtigen ist dabei eine Gesamtbetrachtung der Mengenabweichung und ihres Einflusses auf die kalkulatorischen Grundlagen. So kann es in einzelnen Bereichen zu Mengenminderungen kommen und in anderen auszuführenden Bereichen zu Mengenmehrungen. Dies kann dazu führen, dass es zu keinem Verlust beim Auftragnehmer kommt.
In diesem Fall kam es zu einer Mengenreduzierung um 13 %, die das Gericht als nicht ausreichend für eine Pauschalpreiskürzung ansah. Starre Prozentzahlen gibt es jedoch nicht.
Fall 3: Festpreis ist kein Pauschalpreis
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 18. Februar 2021 (Az.: 12U114/19) entschieden, dass die Vereinbarung eines Festpreises nicht mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises gleichzusetzen ist. Eine Festpreisvereinbarung kann auch dahingehend gemeint sein, dass der Auftragnehmer selbst bei Preissteigerungen an seinem vereinbarten Einheitspreis festhält.
Der Autor
Andreas Becker ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Becker-Baurecht
Nienburger Str. 14a 30167 Hannover
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aus
Parkett Magazin 05/24
(Recht)