BVPF:

Bund zum Umgang mit Preissteigerungen durch Ukraine-Krieg


Der Bundesverband Parkett und Fußbodentechnik (BVPF) verwies auf ein Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) vom 24. Juni zum Umgang mit Preissteigerungen in der öffentlichen Auftragsvergabe für Liefer- und Dienstleistungen (keine Bauleistungen) im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg. Darin wird klargestellt, dass bei bestehenden Verträgen der Ukraine-Krieg grundsätzlich geeignet ist, eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB darzustellen. Daneben wird auch die Möglichkeit der Veränderung bestehender Verträge nach § 58 BHO erläutert. Auch das Verhältnis zur Auftragsänderung gemäß § 132 GWB ist Gegenstand der Hinweise.

Schließlich enthält das Schreiben auch Hinweise zur Vereinbarung von Preisgleitklauseln in neuen und laufenden Vergabeverfahren. Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass Bauleistungen von den Hinweisen nicht betroffen sind, sondern dass hierfür die Erlasse des Bundesbau- und Bundesverkehrsministeriums gelten.
aus Parkett Magazin 05/22 (Wirtschaft)