Tagung der Fachgruppe Holz in Braunschweig

Aktuelles aus Forschung und Rechtswesen


Die Bundesfachgruppe Holz tagte in Räumen des Fraunhofer-Instituts für Holzforschung, Wilhelm-Klauditz-Institut (WKI), in Braunschweig. Verschiedene Vorträge vermittelten aktuelle Fachinformationen zu Themen wie Rückvermeisterung, Umgang mit Asbest-Arbeiten, Qualitätssicherung von Holzprodukten und vielem mehr. Parkett Magazin war dabei und greift die wichtigsten Ergebnisse in Kurzform auf.

Zum Auftakt der Tagung gab Bundesinnungsmeister Peter Fendt Hinweisen zur erreichten Rückvermeisterung. Unter den Handwerksberufen, die den Meister wieder einführen wollten, hatte es laut Fendt bei den Anhörungen im Wirtschaftsministerium ein hartes Ringen um zunächst lediglich zehn Plätze gegeben. Nur mit Hilfe des Zentralverbandes Deutscher Baugewerbe (ZDB) wären Parkett- wie auch Estrichleger wieder in die Riege von nunmehr zwölf rückvermeisterten Berufen gelangt. Als Hauptargument habe dabei die Gefahrgeneigtheit im Umgang mit asbesthaltigen Produkten in der Sanierung, Isocyanaten und anderen Stoffen gestanden. Weniger Bedeutung beigemessen hätte das Ministerium dem Schutz von Kulturgütern, der bei Parkettlegern in der Restauratorenausbildung zum Tragen kommt.

Schon vor der Entscheidung im Bundestag am 12.12.2019 hatte Peter Fendt auf den weiteren Ablauf hingewiesen: "Wer nebenbei Estrich legt, sollte sich auch in diesem Gewerk schnell in die Handwerksrolle eintragen lassen, damit er von der Rückvermeisterung profitiert. Anschließend beginnt eine fünfjährige Evaluationszeit, nach der wir neu geprüft werden. In dieser Bewährungsphase müssen wir uns in Sachen Gefahrgeneigtheit und bei der Ausbildung gut am Markt positionieren."

Fehler in der Sperrholzverklebung

Überzähne bei einem Eichenparkett auf Sperrholzträger war Gegenstand einer Materialuntersuchung von Dr. Dirk Lukowsky (WKI). Die Probe stammte aus England. Anhand von im Parkett eingebauten FID-Boxen hatte ein britischer Sachverständiger als Ursache die Untertrocknung des Holzes durch lange Perioden von weniger als 30 % relative Luftfeuchte angenommen. Damit lag er falsch. Denn im Gebäude gab es zwei verschiedene Parkettarten, nur eine davon aber zeigte Schäden.

Dr. Lukowsky: "Bei reiner Trocknung passiert nichts, schlechtes Parkett versagt erst, wenn die Klimabedingungen rauer und wechselhaft werden. Ein Sachverständiger muss nicht nur die Umgebungsbedingungen, sondern auch das Produkt selber untersuchen." Im vergrößerten Querschnitt der Parkettprobe konnte er eine Enthaftung im Eukalyptus-Sperrholz nachweisen. Die Deckschicht blieb unbeschädigt. Sein Fazit: "Das Sperrholz ist einfach Mist. Es müsste gleichmäßig dicke Schichten enthalten, damit es sich nicht verzieht und der Klebstoff braucht eine angemessene Viskosität für den Pressdruck. Wenn das nicht übereinstimmt, sieht man das im mikroskopischen Probenquerschnitt."

Lüften ist extrem wichtig

Gerüche nach einer Bodenverlegung? Das möchte kein Handwerker seinem Kunden zumuten. Was aber tun bei einer Reklamation? Dr. Erik Uhde (WKI): "In der Raumluft hat man immer eine Gemengelage verschiedener Materialien. Das einzelne Produkt ist dem Problem schwer zuzuordnen. Erst wenn in einem sinnvoll genutzten Raum trotz Luftwechselrate eine zu hohe Schadstoffkonzentration festgestellt wird, sucht man nach dem Urhebermaterial."

Dazu gibt es verschiedene Normen und Vorgaben. Die Bauproduktenzulassung CEN/TS 16516 beschreibt unter anderem den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Prüfung eines Bauproduktes. Nach ISO 16000 Teil 5 gibt es drei Gründe für eine Luftprüfung: erstens die Abnahmemessung, zweitens bei Verdacht auf handwerkliche Fehler und drittens bei Nutzerbeschwerden über Geruch, Gesundheit oder gefühlte Einschränkungen. Geprüft wird in einem Referenzraum bestimmter Größe mit definierter Wand- und Boden-, Tür- und Fensterfläche sowie einem Luftwechsel von 0,5/h. Die deutschen Richtwerte für Innenraumluft übrigens finden keine gesundheitliche Beeinträchtigung bei Stoffen, denen ein Mensch lebenslang ausgesetzt ist.

Prüfbedingungen sind das eine, die Realität sieht oft anders aus. Dr. Uhde: "In Schulklassen beispielsweise steigt schon nach 20 Min. die CO-Konzentration über den Grenzwert von 1.000-1.500 ppm und geht schnell hoch bis 6.000 ppm. Das führt zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen." Auch andere Schadstoffe haben ihre Tücken. "Viele VOCs verschwinden im Laufe der Zeit, die Quelle von Formaldehyd bleibt. Es entsteht beim Nutzer und wird ständig nachproduziert. Ein Absinken ist nicht zu erwarten, vielmehr stellt sich ein Gleichgewichtszustand ein."

Muss also immer gleich gemessen werden? Das sei häufig überflüssig, meint Dr. Uhde, denn es werde mit Sicherheit etwas gefunden, was dann als Ursache herhalten müsse. "Nicht immer spielen Oberfläche oder Klebstoff die entscheidende Rolle, es kann auch der Dämmstoff unter dem Estrich sein." In einem Neubau etwa ließen sich von Aromaten, Aldehyden, Carbonsäure über Ester, Glycole und Lösemittel zu Terpenen 60 bis 300 verschiedene Substanzen nachweisen. Der naheliegende Rat lautet: Lüften ist extrem wichtig für die Gesundheit. Mehr Information dazu bietet eine Plattform für Innenluftqualität unter IAQIP.wki.fraunhofer.de. | Henrik Stoldt


Dr. Gerald Koch
Vereinfachte Bestimmung von Holzarten
Dr. Gerald Koch vom Thünen-Institut erläuterte Methoden zur Qualitätssicherung von Holz und Holzprodukten gemäß Holzsicherungsgesetz und Europäischer Holzhandelsverordnung: "Zertifizierung allein sagt noch nichts über die Legalität von Holz aus", betonte er. Es gebe 600 bis 800 weltweit gehandelte Holzarten. Bestimmend sei der chinesische Markt. "Aber ist dort verkaufte Eiche auch tatsächlich Eiche?" 2018 habe das Thünen-Institut zur Bestimmung der Holzherkunft bereits 1.098 Aufträge aus dem Holzhandel und 214 von Behörden sowie 79 Aufträge von NGOs erhalten. Nur mittels Forstgenetik könne beispielsweise nachgewiesen werden, ob eine Weißeiche zu den 24 asiatischen oder zu den vier in der nördlichen Hemisphäre und den USA beheimateten Arten gehören würde. "Bei den 90 Meranti-Arten geht das derzeit noch nicht."

Wer selber eine Holzprüfung per Bildvergleich durch Lupenbetrachtung von Poren, Spätholzporen und Markstrahlen durchführen will, kann für einen geringen Betrag auf die Datenbank "macroHOLZdata" des Thünen-Instituts zugreifen. Eingrenzen lässt sich die Suche per Kurzzeichen einer Holzart nach EN 13556, Laub- oder Nadelholz, Rohdichte und sogar Geruch. Für Parkett im Innenbereich wirft die Datenbank rund 80 Hölzer aus, deren Auswahl sich wiederum über Farbe, Festigkeit, Stehvermögen, Herkunftsland und mehr einschränken lässt.


Dieter Kuhlenkamp
TRGS 519 Asbest-Arbeiten wird ergänzt
Über kommende Änderungen der TRGS 519 berichtete Dieter Kuhlenkamp, Geschäftsführer des Bundesverbandes Parkett und Fußbodentechnik. In dem gut zwei Jahre dauernden Verfahren geht es erstens um eine Ergänzung, zweitens um eine Novellierung der Gefahrstoffverordnung und drittens um die Anpassung der TRGS 519 an andere Technische Regeln. Das neue Risikokonzept lautet nicht mehr "eine Asbestfaser ist schon zu viel", sondern benennt für alle Gefahrstoffe eine Akzeptanz- und Toleranzkonzentration. So wird etwa in Anpassung an das Maßnahmenkonzept der TRGS 910 die Konzentrationsschwelle von 15.000 Fasern pro Quadratmeter auf nur noch 10.000 Fasern pro Kubikmeter gesenkt.

Grundsätzlich erweitert wird der Begriff "Abbrucharbeiten" und umfasst auch das vollständige Entfernen schwach gebundener Asbestprodukte, Asbestzementprodukte, asbesthaltige Estriche, Bodenbeläge, Kleber, Spachtelmassen, Anstriche und Beschichtungen. In der Anlage 9 gibt es Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an PSF-Materialien. Anlage 10 beschreibt das Qualifikationsmodul Q1E für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren. Es beinhaltet verschiedene Stufen. So ließe sich das Praxismodul mit 6 Lehreinheiten (LE) auch im Rahmen der normalen Berufsausbildung vermitteln. Und jeder ausgebildete Geselle kann durch innerbetriebliche Schulung von 10 LE die geforderten Grundkenntnisse erwerben. Eine Wiederholungsprüfung nach sechs Jahren, wie ursprünglich gefordert, ist vom Tisch. Das Ziel bleibt, jungen Leuten die Verknüpfung von Gesundheit mit Arbeitsschutz automatisch zu vermitteln.

Der Bauherr/Auftraggeber hat eine Untersuchungspflicht und muss dem Handwerker mitteilen, ob Asbest beispielsweise in einem Wandputz vorhanden ist. Kuhlenkamp: "In der Realität beim Privatkunden ist das zwar kaum anwendbar, aber nimmt den Handwerksbetrieb aus der Verantwortung. Bohrt der Handwerker beim Anbringen einer Sockelleiste bis 12 mm mit Absaugrüssel am Bohrer, hat er seine Pflicht erledigt." Muss der Auftragnehmer überhaupt die Frage stellen, ob der Putz untersucht wurde? Kuhlenkamp: "Ja, wenn er einen Verdacht hat, etwa bei jedem Einfamilienhaus, das vor 1995 gebaut wurde."

Baustellen mit Asbestbelastung müssen außerdem gemeldet werden. Bei mehreren, gleichzeitigen Baustellen braucht aber nicht jede einzeln gemeldet zu werden. In Bezug auf Absaugemaßnahmen von asbesthaltigen PSF-Materialien reicht, statt der höheren Staubklasse H, die Filterklasse M aus. Der Gefahrstoff-belastete Abfall muss jedoch gesondert entsorgt werden. Nicht neu, aber selten richtig wahrgenommen und umgesetzt, ist eine Bestimmung im Expositionsverzeichnis der Gefahrstoffverordnung §14. Demnach muss ein Verzeichnis über alle Beschäftigten, die mit krebserzeugenden Gefahrstoffen zu tun hatten, geführt und 40 Jahre lang aufbewahrt werden. Darin sind Höhe und Dauer der Belastung anzugeben. Die Berufsgenossenschaft will dazu ein vereinfachtes Erfassungssystem erstellen.


Marion Kenklies
Der Handwerker braucht selber eine AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von gesetzlichen Regelungen abweichen können oder Gegenstände betreffen, die gesetzlich nicht geregelt sind. Der Volksmund nennt sie "das Kleingedruckte" und genau da liegen, so formuliert es die Juristin Marion Kenklies, häufig Stolperfallen. Der Handwerker hat mit AGBs zu tun, wenn es um seine Lieferanten aus Industrie und Handel geht. Von besonderer Bedeutung dabei: das Gewährleistungsrecht.

Bei Materialschaden bekommt der Handwerker das Produkt vom Lieferanten ersetzt. Aber was ist mit dem Aufwand für Transport, Wege, Arbeit, Ein- und Ausbau? Das hängt von dem Vertrag mit dem Auftraggeber ab, ob Verkaufsvertrag mit einem Privatkunden oder Werkvertrag mit einem anderen Unternehmen, beispielsweise Architekt oder Bauträger.

Um sich vor Gewährleistung zu drücken, bauen manche Unternehmen entsprechende Vorgaben in ihre AGBs ein. Kenklies nennt Beispiele: "Nur wenige Lieferanten haben in ihren AGBs das Wahlrecht der Nacherfüllung für den Kunden verankert, oft wollen sie selber die Art der Nacherfüllung bestimmen." Andere Stolperfallen lauten: "Für eigene Aufwendungen des Kunden für Ausbau der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Ware tragen wir den Selbstkostenpreis des Kunden unter Ausschluss jeglichen Gewinns oder Gemeinkostenbeitrags." Was nichts anderes bedeutet als: Bei Materialfehler muss der Handwerker das Parkett ohne eigenen Gewinn rausreißen und kann in dieser Zeit nicht an anderer Stelle arbeiten.

Kritisch auch der Passus: "Eine Kostenübernahme erfolgt grundsätzlich durch Warengutschriften zugunsten des Kunden." Kenklies: "Diese Regelung ist zwar gesetzlich gedeckt, man bekommt Gutscheine, muss sich aber nicht unbedingt darauf einlassen, sondern sollte das Prinzip "Ware zurück, Geld zurück" fordern." Eine weitere AGB-Falle, die vor Gericht Bestand haben könnte: "Wir tragen die erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sofern und soweit diese von uns im Vorhinein schriftlich freigegeben worden sind." Dazu Kenklies: "Da müsste sich der Handwerker vorab eine Freigabe schriftlich sichern."

Als ganz böse Falle bezeichnet die Juristin eine AGB-Formulierung, mit der ein Lieferant/Großhändler an ihn gestellte Gewährleistungsansprüche an seinen Kunden, den Hersteller, abtritt. Dann nämlich muss sich der kleine Handwerker später mit dem Vorlieferanten, in der Regel ein großes Industrieunternehmen, herumschlagen. Schreibt ein Lieferant in seine AGB, Mängelansprüche würden in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung bzw. Abholung der Ware am vereinbarten Ort verjähren, so ist das nicht sittenwidrig. Eine Verkürzung der Frist ist zulässig. Schlecht für den Handwerker, wenn er den Passus nicht gelesen hat. Kenklies: "Ein Handwerker kann sich jahrelange Rechtsstreitigkeiten nicht leisten. Daher sollte er bei seinen Lieferanten die AGBs genau anschauen, ob sie für ihn keine Fallen enthalten." Gewährleistungsansprüche würden ohnehin an der deutschen, spätestens der europäischen Grenze enden: "Bis China geht der Haftungsrückgriff nicht."

Die Lösung: "Ein Handwerker braucht selber eine AGB mit Ausschließlichkeitsklausel für seinen Einkauf. Die muss man bei der Bestellung mitschicken. Zwar kann die Rechtsabteilung des Lieferanten dann den Käufer ablehnen, aber dieses Risiko sollte man eingehen und im Zweifelsfall einen Partner suchen, bei dem man mehr Rechte hat."
aus Parkett Magazin 02/20 (Wirtschaft)