Kartellamt

Millionen-Bußgeld gegen Metzeler


Bonn. Das Bundeskartellamt hat Anfang Februar eine Geldbuße in Höhe von 3,38 Mio. Euro gegen den Matratzenproduzenten Metzeler Schaum verhängt, wegen vertikaler Preisbindung der Einzelhändler beim Vertrieb ihrer Produkte, wie das Amt bekannt gibt. Von Anfang 2007 bis Juli 2011 hätten Verantwortliche von Metzeler mit ihren Händlern wiederholt Vereinbarungen darüber getroffen, dass bestimmte Matratzen sowohl im stationären Handel als auch im Online-Handel grundsätzlich zu den vom Hersteller vorgegebenen Verkaufspreisen angeboten werden, stellt das Kartellamt fest. Eingeleitet wurde das Verfahren auf der Grundlage von Beschwerden aus dem Markt. In der Folge hatte das Bundeskartellamt im August 2011 eine Durchsuchung bei verschiedenen Unternehmen der Branche durchgeführt

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Hersteller dürfen ihren Händlern keine verbindlichen Vorgaben machen, welche Preise sie für ein bestimmtes Produkt verlangen sollen. Erlaubt sind unverbindliche Preisempfehlungen. Die verbindliche Vereinbarung eines bestimmten Endverkaufspreises zwischen Hersteller und Händler stellt hingegen eine verbotene Absprache dar, die den Wettbewerb beeinträchtigt."

Die Preisvereinbarungen bezogen sich insbesondere auf anstehende Werbemaßnahmen der Händler. Vertriebsmitarbeiter von Metzeler haben wiederholt im Vorfeld solcher Maßnahmen Händler und Vertreter von Einkaufskooperationen in schriftlicher oder mündlicher Form darauf hingewiesen, dass es sich bei den von Metzeler vorgegebenen Verkaufspreisen um Festpreise ohne Rabattspielraum handele beziehungsweise dass die betroffenen Produkte als "preisgebundene Ware" behandelt werden sollten. Dementsprechend sollte die Werbung keine Preisvergleiche, Rabattversprechen, Streichpreise oder ähnliches enthalten, um einen stabilen Verkaufspreis sicherzustellen.

Die wachsende Bedeutung des Internethandels und die damit einhergehende Preistransparenz drohte dieses System nach Auskunft des Kartellamtes ins Wanken zu bringen. In der Folge beschwerten sich vermehrt große Fachhandelskunden, aber auch Internethändler, über nicht eingehaltene Verkaufspreise bei Angeboten der Konkurrenz im Internet und baten diesbezüglich um Erklärung oder Abhilfe. Daraufhin unternahm das Unternehmen Metzeler erfolgreich Bemühungen, die abweichenden Händler dazu zu bewegen, die Verkaufspreise in Zukunft wieder "richtig" zu bewerben.

Anhaltspunkte für wettbewerbswidrige horizontale Absprachen zwischen den Herstellern von Matratzen haben die Ermittlungen nicht ergeben, betont das Berliner Amt.

Am 21. August 2014 wurde, ebenfalls wegen vertikaler Preisbindung der Einzelhändler, bereits ein Bußgeld gegen Recticel Schlafkomfort in Höhe von 8,2 Mio. Euro verhängt. Verfahren gegen zwei weitere Hersteller werden derzeit noch fortgeführt.

Bei der Bußgeldfestsetzung wurde berücksichtigt, dass Metzeler Schaum mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat und eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung erzielt werden konnte. Das verhängte Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet.
aus Haustex 02/15 (Wirtschaft)