Witte Beckum

Bodenleger muss bauaufsichtliche Zulassung erfragen


Nach der Erfahrung von Michael Witte, Geschäftsführer von Witte - Technik für Bodenleger, ist das Problembewusstsein bezüglich der bauaufsichtlichen Zulassung für Bodenbeläge noch nicht beim Bodenleger angekommen. Seit 01.01.2012 gilt die Zulassungspflicht auch für Verlegeunterlagen. "Wir verkaufen Unterlagen für Teppichboden, Laminat und Parkett - im Jahr 2012 hat bislang kein Bodenleger oder Objekteur nachgefragt, ob wir über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügen, sondern ausschließlich Belagsgroßhändler", berichtet Geschäftsführer Michael Witte.

Es herrsche gelegentlich der Irrglaube vor, dass die Zulassung nur bei öffentlichen und gewerblichen Räumen vorgeschrieben sei. Stattdessen gilt sie für alle Aufenthaltsräume. Aufenthaltsräume sind definiert als Raum innerhalb von Wohnungen oder Gebäuden, der für einen längeren Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Ob ein Raum diese Eignung besitzt, hängt im Wesentlichen mit Anforderungen hinsichtlich der Raumgröße, der Raumhöhe, der Belichtung und der Belüftung zusammen. Um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen zu gewährleisten, die in Aufenthalts-räumen arbeiten und/oder leben, werden von den Landesbauordnungen gewisse Mindestanforderungen definiert.

Zu Aufenthaltsräumen zählen beispielsweise Wohnräume, Schlafräume und Küchen sowie Büro- und Verkaufsräume. Auch Werk- oder Sporträume gehören dazu, wenn sie mehr als nur selten oder kurzzeitig genutzt würden. Keine Aufenthaltsräume seien dagegen etwa Lager-, Abstell-, Sanitär- und andere Räume mit Nebenfunktionen sowie Flure und Treppenhäuser. Bei Witte hat das fehlende Problembewusstsein keine Folgen, da der Vorlieferant Estillon die bauaufsichtliche Zulassung für seine Unterlagen Egalsoft, Egalsoft FR und Bestbase erhalten hat. Man kann sich aber nicht automatisch darauf verlassen "Ich kann Bodenlegern nur dringend raten, vor der Verlegung mit ihren Lieferanten zu klären, ob eine bauaufsichtliche Zulassung für ein Produkt vorliegt", warnt Michael Witte. Und weiter: "Verleger müssen sich darüber bewusst sein, dass der Endkunde ohne bauaufsichtliche Zulassung unter Umständen die Zahlung verweigert."
aus FussbodenTechnik 06/12 (Wirtschaft)