Fachanwalt Andreas Becker informiert: Parkettleger muss Bedenken schriftlich anmelden

Kommt es bei der Verlegung von Parkett zu Hohlstellen, sehen sich Handwerker und Bauherr nicht selten vor Gericht wieder. Fachanwalt Andreas Becker stellt dazu einen interessanten Fall aus seiner juristischen Praxis vor. Er zeigt auf, wie sich der Parkettleger richtig verhalten muss, wenn er seinen restlichen Werklohn bei vorliegenden Mängeln einklagen und sich aus der Haftung befreien will.


Sachverhalt

Ein Parkettleger erhielt den Auftrag, mehrere 100 m Parkett zu verlegen. Nach der Verlegung stellte der Bauherr fest, dass an 49Stellen Knarrgeräusche oder ein leichtes Wippen auftraten. Der Parkettleger verteidigte sich damit, indem er angab, dass eine vollflächige Verklebung nicht vorliegen müsse, es dürfe Hohlstellen geben. Weiterhin sagte er, dass der Untergrund wohl zu uneben gewesen und er nicht für die Herstellung des Untergrundes verantwortlich sei.

Zudem gab er an, dass während der Verlegung des Parketts die Absperrungen durch Mitarbeiter anderer Gewerke entfernt worden seien. Diese hätten nach dem Kleben des Parketts die Flächen betreten, die noch nicht ausreichend getrocknet waren. Seine Mitarbeiter hätten den Bauleiter darauf hingewiesen, dass nach dem Verlegen des Parketts die Küchenbauer, Elektriker und Maler über die neu verlegten Flächen gegangen seien. Der Bauleiter hätte sie daraufhin angeschrien und aufgefordert, dass die Baustelle fertiggestellt werden müsse. Wenn sie die Arbeiten nicht zügig ausführen würden, würde ein anderer Parkettleger auf Kosten der Firma die Leistung fertigstellen, habe der Bauleiter gesagt. Der Bauherr zahlte die restliche Rechnung nicht, der Parkettleger klagte den übrigen Werklohn ein.

Lösung

Ein Gutachter stellte fest, dass die Toleranzen beim Untergrund geringfügig überschritten wurden: hier 1bis 3mm. Das Gericht gab an, dass jegliche Überschreitung der Toleranzen ein Mangel sei. Die Toleranzen, hier die der DIN18202, geben einen gewissen Spielraum vor, den der Estrichleger einzuhalten hat. Allerdings sei auch eine geringfügige Überschreitung der Toleranzen ein Mangel, begründete das Gericht. Damit steht fest, dass bei einem Untergrund, der außerhalb der Toleranzen liegt, weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen - hier ein Ausgleich des Untergrundes.

Diesen Ausgleich hat nicht der Parkettleger von sich aus (kostenfrei) herzustellen. Dies ist eine separate Leistung, die durch den Bauherrn zu beauftragen und zu vergüten ist. Wenn der Parkettleger trotzdem die Verlegearbeiten (ohne Ausgleich) beginnt, ist die Leistung mangelhaft.

Hier gab der Sachverständige an, dass eine hohlraumfreie Verlegung des Parketts durch genügend Kleberauftrag und/oder eine Untergrundvorbereitung erreicht worden wäre. Der Untergrund und das Werkzeug müssen jedoch darauf abgestimmt sein. Die Ebenheitstoleranzen aus der DIN18202 für die fertigen Bodenflächen sind die gleichen wie die für die Oberfläche des Estrichs. Hohllagen entstehen in der Regel durch Ebenheitsabweichungen oder weil nicht genügend Kleber aufgetragen ist. Der Argumentation des Parkettlegers, dass Hohllagen vorliegen dürfen, fehlt es an einer technischen Grundlage. Sofern Unebenheiten des Untergrundes es erfordern, muss der Klebstoffauftrag oder der Bodenausgleich angepasst werden.

Nach dem Verkleben des Parketts sind die jeweiligen Trocknungszeiten einzuhalten. Baustellensituationen führen manchmal zu einem gewissen Zeitdruck, vor allem für Bodenleger, die am Ende der Leistungskette bei der Bauerrichtung stehen. Andere Gewerke nehmen keine Rücksicht auf frisch verlegten Boden, da diese ihre Leistungen fertigstellen wollen. Ein zu frühes Begehen führt dazu, dass der Kleber gequetscht wird und so Hohllagen entstehen. Hier hatten die Mitarbeiter den Bauleiter darauf hingewiesen, dass andere Gewerke Schäden an dem Parkett verursacht haben. Allerdings ist nicht der Bauleiter, sondern der Bauherr Ansprechpartner für solche Situationen.

Das Gericht hat für alle Fälle festgestellt, dass Mängel vorliegen und dass die Kosten, die für die Mangelbeseitigung notwendig sind, zu ersetzen sind. Bei geringen Ebenheitsabweichungen, hier in Bereich von 1mm, sieht das Gericht jedoch lediglich einen Minderungsanspruch des Bauherrn und keinen Anspruch auf teilweise Neuverlegung des Bodens. Es konnte daher nur ein Teil der Werklohnforderung eingeklagt werden.

Praxis-Tipp

Dieses Beispiel zeigt, dass sich der Betrieb durch ein juristisch richtiges Verhalten aus einer Haftung befreit hätte. Der Parkettleger hat nach der VOB/C DIN18356 (Parkettarbeiten) die Verpflichtung, den Untergrund auf seine Geeignetheit zu prüfen. Stellt dieser Unebenheiten des Untergrundes fest, die von den Maßtoleranzen abweichen, so hat er nach der DIN18356 Abschnitt3 Bedenken anzumelden.

Eine Bedenkenanmeldung muss schriftlich erfolgen, sofern die VOB/B vereinbart ist. Ein mündlicher Hinweis reicht nicht aus und ist in der Regel nicht beweisbar. Die Bedenkenanmeldung ist zwingend an den Bauherren zu richten, nicht an den Architekten oder Bauleiter. So kann der Bauherr anschließend entscheiden, ob er Ausgleichsmaßnahmen beauftragt. Die Leistung muss über ein Nachtragsangebot vergütet werden. Entscheidet sich der Bauherr dagegen und verlangt die Verlegung des Parketts, hat dieser für Hohlstellen kein Gewährleistungsrecht.

Dies gilt auch für das zu frühe Begehen. Sobald Mitarbeiter feststellen, dass die frisch verlegten Parkettflächen durch andere Gewerke begangen werden, ist dies gegenüber dem Bauherren schriftlich anzuzeigen. Hier sind auch Behinderungsanzeige und Bedenkenanmeldung an den Bauherren zu senden und darauf hinzuweisen, dass durch das zu frühe Begehen Hohllagen und Haftungsprobleme entstehen können. Der Bauherr hat dann die Möglichkeit dafür zu sorgen, dass keine weiteren Gewerke über die frisch verlegten Flächen laufen und so die Baufreiheit zu gewährleisten. Unterlässt er dies, trägt er wiederum die daraus entstehenden Konsequenzen.


Andreas Becker zur Person

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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aus FussbodenTechnik 06/20 (Recht)