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Schwarzarbeit führt zu nichtigem Vertrag


Mitunter sehen sich Handwerker durch Auftraggeber mit der Frage konfrontiert, ob für sämtliche Arbeiten eine Rechnung geschrieben werden muss. Kunde und Handwerker könnten doch direkt und in bar abrechnen. Der eine spare dadurch Einkommens-, der andere Mehrwertsteuer. Vor dieser Absprache sind grundsätzlich beide Seiten zu warnen, denn es handelt es dabei stets um Schwarzarbeit und die führt automatisch zur Nichtigkeit des Vertrags.

Steuern sparen - wer ist daran nicht interessiert? Handwerker, die sich darauf einlassen, müssen sich über Folgendes bewusst sein: Die Schwarzarbeit führt automatisch zu einem nichtigen Vertrag. Das bedeutet: Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Zahlung des Werklohns zu verweigern. Auf der anderen Seite hat er keine Möglichkeit, Mängelansprüche geltend zu machen.

Fall

Ein Auftraggeber stellte Mängel an der Leistung des ausführenden Betriebs fest. Der Betrieb nahm trotz einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung keinerlei Tätigkeiten vor. Der Auftraggeber nimmt sich einenAnwalt. Dieser erhebt vor Gericht Klage auf einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung.

Exkurs

Bei einem Kostenvorschuss wird die voraussichtliche Geldsumme, die für eine Mangelbeseitigung notwendig ist, per Klage geltend gemacht. Nachdem ein solcher Kostenvorschussanspruch zugesprochen wurde, müsste der Betrieb zahlen und der Auftraggeber kann die Arbeiten ausführen lassen. Er muss jedoch über den Betrag, den er als Kostenvorschuss erhalten hat, eine Abrechnung vornehmen und gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge zurückzahlen.

Der Betrieb war in diesem Fall der Auffassung, dass sein Werkvertrag, den er mit dem Auftraggeber geschlossen hatte, nichtig sei. Er gab an, dass er Schwarzgeld erhalten habe. Er behauptete, dass er sich mit dem Auftraggeber darauf geeinigt hatte, dass ein Teil des Werklohns in bar und ohne Rechnung gezahlt wird.

Der Betrieb erhielt tatsächlich einen Betrag in Höhe von 3.800 EUR in bar und stellte dem Auftraggeber hierfür eine Quittung ohne eine Ausweisung der Mehrwertsteuer aus. Bei der Rechnung, die der Betrieb ausstellte, berücksichtigt er die Zahlung von 3.800 EUR nicht.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Barzahlung ein Verstoß gegen § 134 BGB (nichtige Rechtsgeschäfte) in Verbindung mit § 1 des Schwarzarbeitergesetzes ist. Damit wäre der gesamte Vertrag nichtig. Das Gericht führt aus, dass eine Zahlung in dieser Größenordnung üblicherweise mittels Überweisung vorgenommen wird, obwohl eine Barzahlung in dieser Höhe grundsätzlich zulässig wäre.

Das Gericht meint, dass die Unredlichkeit des Auftraggebers deutlich wird, da mit der Schlussrechnung des Betriebs die Vorschusszahlung von 3.800 EUR nicht aufgenommen und auch nicht in Abzug gebracht wurde. Der Umsatzsteuerbetrag wurde nur auf die Netto-Summe ausgewiesen, die in Bezug auf die Schlussrechnung steht.

Auf der Quittung war kein Mehrwertsteuerabzug enthalten, sodass davon ausgegangen wird, dass diese in der Absicht ausgestellt wurde, eine Verkürzung der Umsatzsteuer herbeizuführen. Das Gericht gibt an, dass ein redlicher Auftraggeber hätte wissen müssen, dass eine Barzahlung und Vorschusszahlung ohne Ausweisung des Mehrwertsteueranteils den Verdacht einer Schwarzgeldabrede beinhalten kann.

Der Betrieb gab außerdem an, dass der Betrag zwischenzeitlich ordnungsgemäß versteuert wurde. Das Gericht führte hierzu aus, dass es nicht entscheidend ist, ob der Betrieb zwischenzeitlich den Betrag in Höhe von 3.800 EUR ordnungsgemäß verbucht hat und seiner Steuerpflicht nachgekommen ist. Auch für Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Vorauszahlungspflicht des Unternehmers. Die steuerliche Pflicht im Sinne des Schwarzarbeitergesetzes ist auch auf die Umsatzsteuer bezogen. Da der Betrieb den Vorschuss in keiner Rechnung ausgestellt hat, ist er jedenfalls seiner Zahlungspflicht innerhalb des Voranmeldezeitraums nicht nachgekommen und damit ist der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt.

Der hier beiderseitig vorliegende Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetz führt zur Nichtigkeit des Vertrags. Durch die Nichtigkeit des Vertrags haben beide Parteien keinerlei Rechte mehr. Der Kläger - hier der Auftraggeber - hat also kein Recht auf Mangelbeseitigung.

Praxis-Hinweis

Schwarzgeldabreden führen grundsätzlich zu einem nichtigen Rechtsgeschäft. Dieses hat für beide Seiten keine Wirkung, so die ständige Rechtsprechung. Aufgrund einer Schwarzgeldabrede hätte z. B. der Auftraggeber die Möglichkeit, die Zahlung des Werklohns zu verweigern, da die vertragliche Vereinbarung nichtig ist.

Auf der anderen Seite hat der Auftraggeber aber keine Möglichkeit, Mängelansprüche geltend zu machen. In diesem Urteil ist neu, dass die Vorlage einer Quittung über die Barzahlung und die Behauptung, die Zahlung sei zwischenzeitlich ordnungsgemäß verbucht worden, nicht mehr als Argument gilt, dass keine Schwarzgeldabrede vorliegt.

Ein Gericht ist berechtigt, bei einem Prozess auch ohne einen Vortrag zu prüfen, ob eine Schwarzgeldabrede vorliegt. Indizien für eine solche Vorlage sind eine umfangreiche Bautätigkeit ohne einen schriftlichen Vertrag, Barzahlungen ohne Rechnungen, aber auch sehr günstige Preise, die deutlich unterhalb des üblichen Marktpreises liegen.
aus FussbodenTechnik 05/19 (Recht)