Schadensfall: Parkett-Verlegung nach Sprinkleranlagen-Einsatz | Wenn beide Seiten Fehler machen

Schaden an einem neu verlegten Ahorn-Parkett, dessen Estrich-Untergrund nach Löscharbeiten zwangsgetrocknet worden war: Andreas Riedel, Parkettlegermeister und Betriebswirt HWK, berichtet über einen Fall, bei dem sowohl dem für den Untergrund zuständigen Planer als auch dem Parkettleger Versäumnisse nachgewiesen wurden.

Bei dem Bauvorhaben handelte es sich um die Kundenlounge eines Automobilbauers, in der auf 1.000 m2-Ahorn-Parkett in Form einer 160 mm breiten Lamelle verlegt worden war. Geraume Zeit nach der Holzboden-Installation kam die Beschwerde. In unregelmäßigen Abständen traten Fugen auf und Parkettstäbe hoben sich ab. Die Überstände führten zu Stolpergefahren.
Der beauftragte Sachverständige zückte seine Messinstrumente und fand bei 24°C , 54 % relativer Luftfeuchte und einer Holzfeuchte von 6 % zunächst keine Auffälligkeit. Dann aber erfuhr er, was dem Parkettleger nicht mitgeteilt worden war: Das Altparkett hatte man deshalb zur Erneuerung ausgeschrieben, weil zuvor bei einem Brand die Sprinkleranlage ausgelöst worden war. Anschließend war der Untergrund, ein Calciumsulfatestrich, zwangsgetrocknet worden. Es existierte sogar ein CM-%-Messprotokoll der Trocknungsfirma.

Hatte das Sprinklerwasser dem Estrich Schaden zugefügt? Durchaus möglich. Zwar war der Estrich grundiert und gespachtelt worden, bevor der Parkettleger das neue Ahornparkett geklebt hatte, aber anhand aufgenommener Parkettstäbe konnte der Sachverständige sehen, dass der Klebstoff gehalten hatte und die Abrisse innerhalb der Spachtel-Estrich-Schicht erfolgt waren. Dies führte zu der Vermutung, die notwendige Festigkeit der Estrichoberfläche (entsprechend einer Haftzugprüfung) habe möglicherweise nicht vorgelegen. Ein anderer Grund für das Schadensbild, Seitenverleimung etwa, wurde nicht als Hauptursache betrachtet.

Ein Schuldiger war damit überführt. Der Auftraggeber bzw. sein Planer, hatte den Parkettleger weder über den Löschwasserschaden informiert noch einen Hinweis auf die Zwangstrocknung gegeben. Doch ist der Handwerker damit völlig entlastet? Bedauerlicherweise nicht, denn auch ihm konnten Versäumnisse nachgewiesen werden. Zum einen fand der Sachverständige unter einigen Parkettstäben zu wenig Klebstoff. Darüber hinaus hatte der Parkettleger keine Testklebung auf dem Untergrund gemacht. Und die Behauptung, eine Gitterritzprüfung auf dem Estrich vorgenommen zu haben, vermochte er nicht mit Fotos zu belegen. "Deshalb hängt der Parkettleger mit drin", erklärte Andreas Riedel. "In solchen Fällen wird es juristisch auf einen Vergleich hinauslaufen."

Beide Seiten mussten als für ihre Fehler Lehrgeld zahlen. Dem Parkettleger hilft sein Unwissen über den vorgeschädigten Bestandsestrich wenig. Sicher hätte er sonst eine wirksamere Grundierung zur Estrichverfestigung genommen und statt eines hartelastischen Klebstoffes eher ein weichelastisches Produkt verwendet. Doch weil ihm sowohl bei den Prüfpflichten als auch beim Klebstoffauftrag mangelnde Sorgfalt vorgehalten werden konnte, wurde ihm eine Teilschuld zuerkannt. Ob seine Versäumnisse überhaupt Ursache des Problems sind, bleibt unerheblich. Das Ende vom Lied: Das verlegte Ahornparkett wurde als Totalschaden eingestuft und musste vollständig rückgebaut werden.Henrik Stoldt
aus Parkett Magazin 03/21 (Handwerk)