Das neue Gewährleistungsrecht


Künftig kann der Parkettleger zu den Materialkosten auch die Aus- und Einbaukosten innerhalb einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren an seinen Lieferanten weiterreichen, wenn die Ware mangelhaft war und er den Mangel vorher nicht feststellen konnte. Dies gilt jedoch erst für Verträge, die nach dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden. Juristin Marion Kenklies wies allerdings auch auf einige Fallstricke hin, die das neue Gewährleistungsrecht beinhaltet. Besondere Vorsicht gelte, wenn der Kunde des Parkettlegers nicht Endverbraucher sondern Unternehmer ist. "Das neue Gesetz schützt in erster Linie Verbraucher, deren Rechte nicht durch AGB eingeschränkt werden können", betonte Kenklies.

Ist der Kunde des Parkettlegers Unternehmer, ändere sich die Situation. Zwischen Kaufleuten greifen Zusatzvereinbarungen wie AGB, die eine andere Rechtsgrundlage darstellen. "Hat der Lieferant die Gewährleistung in den AGB ausgeschlossen, bleibt der Handwerker auf seinen Kosten sitzen", warnte Kenklies. Sie empfahl ab Januar die AGBs seiner Lieferanten wie auch die eigenen Versicherungsverträge genau zu prüfen. Kosten können im Übrigen nur weitergereicht werden, wenn der Lieferant greifbar ist und nach einigen Jahren noch in der Lage ist, für einen Schaden aufzukommen. Wichtig ist im Schadensfall, die Abwicklung schriftlich zu dokumentieren und den Lieferanten sofort mit einzubeziehen, da sich die Ansprüche so meist besser durchsetzen lassen und im Streitfall eine Verhandlung die Verjährung hemmt.

Bezüglich der Fristen ist Folgendes zu beachten: Zwischen Lieferant und Handwerker besteht ein Kaufvertrag. Die Verjährungsfrist der Gewährleistung von zwei Jahren beginnt mit der Lieferung der Ware an den Handwerker. Zwischen dem Handwerker und dem Kunden - unabhängig ob Verbraucher oder Unternehmer - besteht ein Werkvertrag, der für eingebautes Parkett eine fünfjährige Gewährleistungszeit vorschreibt.
aus Parkett Magazin 01/18 (Recht)