Fachanwalt Andreas Becker informiert

Wann ist die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?


Eine Minderung bemisst sich grundsätzlich danach, welche Kosten für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind. Wie ist die Rechtslage, wenn die Kosten für die Neuverlegung höher als der gezahlte Werklohn sind, sodass eine Minderung auf Null entstehen würde? Im nachfolgenden Fall hielt das Gericht eine Mangelbeseitigung für unverhältnismäßig und minderte lediglich den Werklohn.

Der Fall

Ein Parkettleger erhielt den Auftrag, 200 m2 Bambusparkett auf einer beheizten Estrichkonstruktion in einem Neubau zu verlegen. Bis zum Abschluss der Verlegearbeiten leisteten die Bauherren Abschlagszahlungen, die sich nach ihrer Angabe auf 19.755,90 EUR beliefen. Ein von den Bauherren beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass großflächige Hohlstellen unter dem Parkett vorhanden waren. Diese beruhen auf einer nicht den technischen Regeln entsprechenden Untergrundvorbereitung und/oder einer nicht regelgerechten Verklebung. Die Bauherren rügten diesen Mangel und forderten die Neuherstellung des Bambusparketts.

Nachdem keine Mangelbeseitigung erfolgte, reichten die Bauherren Klage ein. Sie klagten jedoch nicht auf eine Neuerstellung des Parketts, sondern lediglich auf eine Minderung. Sie strebten eine Rückzahlung des Werklohns in Höhe von 19.755,90 EUR an.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass das verlegte Parkett mangelhaft war. Ein gerichtlicher Sachverständiger fand lediglich eine Lamelle, die etwas lose war, jedoch ohne großen Aufwand mit Kleber befestigt werden konnte. Ansonsten fanden sich hauptsächlich in den Randbereichen größere Hohlstellen. Der gerichtliche Sachverständige erläuterte, dass es aufgrund von Unebenheiten des Untergrunds zu einer ungleichmäßigen Unterseitenbenetzung des Parketts kam. Er befand, dass solche Hohlstellen im Parkett immer auftreten könnten. Kleinflächige Hohlstellen seien normal und würden keinen Mangel darstellen. Bei diesem Bauvorhaben waren jedoch großflächige Hohlstellen vorhanden, die bei besonderer Beanspruchung des Fußbodens auch hörbar waren.

Aufgrund der großflächigen Hohlstellen bestätigte das Gericht die Mängel des Parketts. Der Parkettleger verteidigte sich damit, dass der Architekt den Untergrund für Parkettarbeiten freigegeben hatte. Aber auch die Freigabe eines Architekten befreit den Verleger grundsätzlich nicht von der Haftung für ein mangelhaft erstelltes Werk.

Das Gericht musste in der Folge über die Minderung entscheiden. Eine Minderung bemisst sich grundsätzlich danach, welche Kosten für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind. Der Sachverständige gab an, dass die Entfernung der Hohlstellen nur durch eine vollständige Entfernung des verlegten Bodens und eine anschließende Neuverlegung beseitigt werden konnte. Die Neuverlegung des Bodens wurde auf 28.560 EUR beziffert. Damit wären die Kosten für die Neuverlegung höher als der bisher gezahlte Werklohn in Höhe von 19.755,90 EUR, sodass eine Minderung auf Null entstehen würde.

Das Gericht empfand diese Lösung nicht als richtig. Es war der Auffassung, dass beim Vorliegen eines gebrauchstauglichen Parketts nicht eine Minderung auf Null angebracht sei. Und weiter: Die Höhe der Minderung dürfte geringer als die Kosten der Mangelbeseitigung sein, wenn die Mangelbeseitigung unverhältnismäßig wäre. Das ist dann der Fall, wenn die Minderung der Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zum Gesamtwert steht.

Der Sachverständige vertrat die Auffassung, dass die großflächigen Hohlstellen weder jetzt noch in einer Langzeitbetrachtung die Gebrauchstauglichkeit des Parketts einschränken würden. Auch das Befahren mit einem Rollstuhl sei möglich. Die Optik des Parkettfußbodens war durch die Hohlstellen nicht beeinträchtigt. Der Sachverständige bewertete die Optik sogar als "sehr gut", sodass ein technischer Minderwert nicht attestiert werden konnte.

Die Richter zogen in Erwägung, dass ein sogenannter merkantiler Minderwert vorlag. Er liegt dann vor, wenn die vertragswidrige Ausführung im Vergleich zur vertragsgemäßen eine verringerte Verwertbarkeit zur Folge hat, weil ein geringeres Vertrauen in die Qualität besteht. Einen solchen Minderwert hat das Gericht bejaht und die Minderung auf 25% beziffert. Von dem Werklohn für die Parkettverlegung in Höhe von 21.937,23 EUR zog das Gericht 25 % ab. Damit bleiben 16.452,92 EUR übrig. Da die Bauherren bereits 19.755,90 EUR bezahlt hatten, bestand eine Differenz zu der geminderten Vergütung in Höhe von 3.302,08 EUR, die der Parkettleger zu erstatten hatte. Fazit: Die Bauherren hatten nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Praxistipp

Das Urteil ist unter Berücksichtigung eines Einzelfalls gefällt worden. Normalerweise ist für eine Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung festzustellen, dass der Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem erzielbaren Erfolg steht. Diese sind oft mit kleinen Schönheitsfehlern (auch optische Mängel) erstellte Leistungen.
aus FussbodenTechnik 06/16 (Recht)