Kartellrecht: Was ist erlaubt?


Aus gegebenem Anlass erläuterte Geschäftsführer Leifeld auf der Verbandstagung wichtige Punkte des geltenden Kartellrechts. Für deutsche Unternehmen gilt sowohl das deutsche als auch das europäische Kartellrecht. Vor allem die Europäische Union hat die Einnahmen durch Bußgelder in der Vergangenheit deutlich erhöht. Alleine in den Jahren 2010 bis 2012 (aktuellere Zahlen liegen nicht vor) wurden Bußgelder in Höhe von 8,9 Mrd. Euro erhoben, fast soviel, wie in den fünf Jahren 2005 bis 2009. Leifeld schätzt, dass sich die Summe der Bußgelder in den Jahren nach 2012 weiter erhöht haben dürfte. Das Kartellrecht soll einen freien und fairen Markt garantieren, zu dem jedes Unternehmen Zutritt hat. Bezüglich der Preisbildung auf dem Markt geht das Kartellrecht davon aus, dass nicht die Hersteller den Preis der Produkte festlegen, sondern dass der Markt dies nach der reinen volkswirtschaftlichen Lehre regelt.

Eine wichtige Zäsur im Kartellrecht erfolgte im Jahr 2005. In diesem Jahr wurde das deutsche Wettbewerbsrecht weitgehend an das EU-Kartellrecht angeglichen. Bis dahin konnten sich Unternehmen bei den Kartellbehörden rückversichern, ob geplante wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen gesetzeskonform waren oder nicht. Ab 2005 sind die Unternehmen verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ihr Verhalten mit dem Kartellrecht vereinbar ist. Nicht alles ist grundsätzlich durch das Gesetz verboten, es gibt auch Ausnahmen nach Einzelfallprüfung. Und das macht es den Unternehmen nicht leichter.

Ausnahmslos verboten sind Preisabsprachen zwischen Herstellern über Preise, Preiserhöhungen und Konditionen, so genannte horizontale Preisabsprachen. Ebenso verboten ist die Aufteilung des Marktes auf mehrere Unternehmen, sei es nach Gebieten, Kunden oder Quoten. Ebenso ein klares Nein gibt es für Preisbindungen der zweiten Hand, die so genannte vertikale Preisabsprache. Sie erfolgt, wenn ein Hersteller seinen Abnehmer verpflichtet, seine Ware nur zu einem festgelegten Preis weiter zu verkaufen.

Zumindest theoretisch gibt es laut Leifeld aber auch Absprachen, die in Einzelfällen erlaubt sein können. Dies könnte bei Konditionen-Absprachen zutreffen, wenn sich mehrere Anbieter darauf einigen, ihr Gesamtsortiment in gemeinsam festgelegte Preis- und Güteklassen einzuteilen. Auch das Thema Gebietsschutz ist nicht von vornherein ungesetzlich, etwa wenn ein Lieferant einen Händler verpflichtet, nicht aktiv außerhalb seines Vertragsgebietes tätig zu sein. In beiden Fällen rät Leifeld jedoch, Vorsicht walten zu lassen.

Generell gilt, dass Vereinbarungen, bei denen die positiven Auswirkungen die wettbewerbswidrigen überwiegen, vom Verbot der vertikalen Preisbindung freigestellt werden können. Erlaubt ist deshalb die Festlegung von Höchstpreisen und die unverbindliche Preisempfehlung. Grundsätzlich verboten sind Festpreise, Mindestpreise und die Festlegung eines Höchstrabattes.

Leifeld betonte, dass seine Informationen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen könnten und verwies ausdrücklich auf fachkundige Anwälte mit Schwerpunkt Kartell- und Wettbewerbsrecht. Ergänzend empfiehlt er als Lektüre den Leitfaden Kartellrecht des BDI und den BME-Praxisleitfaden "Kartellrecht im Einkauf - Risiken vermeiden, Chancen nutzen".
aus Haustex 05/15 (Recht)