Fachanwalt Andreas Becker informiert

Bedenkenanmeldung Vorsicht, wenn Auftraggeber auf Leistung besteht


Fall

Ein Auftragnehmer erhielt den Zuschlag für Bodenbelagsarbeiten in einem Schulzentrum. Er fragte beim Hersteller an, ob der Bodenbelag auf einer Gummidämmunterlage ordnungsgemäß verlegt werden könne. Der Hersteller bejahte dies. Der Verleger hatte jedoch Bedanken, dass der Bodenbelag nicht mit Gabelstaplern befahrbar sei und dass die Anforderungen an die Brandschutzklasse B1 (korrekt wäre nach EN 13501-1 die Bezeichnung Bfl-s1 oder Cfl-s1, d. Redaktion) nicht mehr eingehalten sind. Der Auftraggeber teilte mit, dass das Schulzentrum nicht mit Gabelstaplern befahren wird. Außerdem seien bei diesem besonderen Aufbau bereits Brandschutztests durchgeführt worden, die die Anforderungen der früheren Brandschutzklasse B1 bestätigt hätten.

Der Bodenlegerbetrieb teilte diese Auffassung nicht und meldete mit den gleichen Argumenten noch einmal Bedenken an und zeigte gleichzeitig eine Behinderung an. Aufgrund der erneuten Bedenken- und Behinderungsanzeige fand eine gemeinsame Besprechung statt, bei der noch einmal die Vorbehalte des Bodenlegerbetriebs ausgeräumt wurden und nun ein schnellstmöglicher Beginn angeordnet wurde. Bis zum Ende der Sommerferien sollte der Bodenbelag verlegt sein. Der ausführende Betrieb forderte einen schriftlichen Nachweis des Brandschutzsachverständigen sowie eine Haftungsfreistellung, meldete noch einmal Behinderung bis zur Übersendung der Unterlagen und der Abgabe der Erklärung an. Der Auftraggeber erklärte eine seiner Ansicht nach ausreichende Haftungsfreistellung und forderte jetzt den Bodenleger auf, unverzüglich tätig zu werden. Dieser begann jedoch nicht mit den Arbeiten. Der Auftraggeber forderte mit einem Schreiben vom 30. Juli unter Fristsetzung zum Folgetag den Betrieb auf, mit den Arbeiten zu beginnen und drohte zugleich die Entziehung des Auftrags an.

Am 31. Juli erschienen zwei Mitarbeiter des Bodenlegerbetriebs auf der Baustelle, führten jedoch keine Arbeiten aus.

Ein Tag später entzog der Auftraggeber dem Verleger den Auftrag, der daraufhin auf Schadenersatz in Höhe von 33.000 EUR klagte.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht weist die Klage ab, der Bodenleger erhält keine 33.000 EUR. Die Kündigung des Auftraggebers war nach VOB berechtigt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Verleger mit der Durchführung seiner Arbeiten in Verzug geraten war, da er seine Arbeiten auch nach der Besprechung nicht aufgenommen hatte.

Auch die erneute Bedenkenanzeige nach der Besprechung führte nicht dazu, dass die Arbeitsaufnahme hätte verweigert werden dürfen. Der Auftraggeber hat auf die Bedenken reagiert und dennoch die Durchführung der Arbeiten verlangt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf die Anmeldung von Bedenken durch den Auftragnehmer zu reagieren. Eine Verzögerung der Entscheidung (also keine Reaktion), wie weiter verfahren werden soll, stellt eine Behinderung nach § 6 VOB/B dar. Als Auftragnehmer ist man berechtigt, nach der Abgabe der Bedenkenanzeige einen angemessenen Zeitraum zu warten, welche Entscheidung der Auftraggeber trifft. In diesem Fall hatte der Auftraggeber jedoch sofort geantwortet und die Fortsetzung der Arbeiten angeordnet. Der Bodenleger hat auch kein Leistungsverweigerungsrecht, da dieser meinte, dass die Frage des Brandschutzes noch nicht geklärt sei, weil der Auftraggeber kein Brandschutzgutachten vorgelegt habe.

Ein Leistungsverweigerungsrecht nach der Erstellung der Bedenkenanzeige besteht nur, wenn die Bauarbeiten gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen oder wenn Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Argument, dass aufgrund des vom Auftraggeber nicht nachgewiesenen Brandschutzes Gefahr von Leib und Leben besteht, ist nicht ausschlaggebend. Ein Brandschutzgutachten lag vor. Dass der ausführende Betrieb dies nicht kannte, führt nicht dazu, dass er die Leistungen verweigern kann, zumal der Bodenbelagshersteller eine solche Verlegung auch für fachgerecht gehalten hat.

Die Fristsetzung vom 30. auf den 31. Juli, quasi lediglich ein paar Stunden, ist in der Regel als unangemessen kurz einzuschätzen. Da aber der Bodenleger sich bereiterklärt hatte, die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist aufzunehmen und dies nicht getan hat, war die Fristsetzung ordnungsgemäß. Der Betrieb hat den verlangten Schadenersatz nicht erhalten.

Praxishinweis

Eine ordnungsgemäße, aber zurückgewiesene Bedenkenanmeldung berechtigt nur in absoluten Ausnahmen zur Einstellung der Arbeiten. Wenn der Auftraggeber diese zurückweist, ist eine Leistungsverweigerung der Arbeiten nur möglich, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht oder wenn gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen verstoßen wird.

Eine solche Arbeitseinstellung und die Aufforderung des Auftraggebers zur Fortführung der Arbeiten kann zu einer Kündigung und einer Schadenersatzpflicht führen.
aus FussbodenTechnik 03/15 (Recht)