Rechtsanwalt Dr. Axel Kallmayer warnt auf der GHF-Tagung

Hohe Risiken bei Verstößen gegen das Kartellrecht


Die Strafen bei Verstößen gegen das Kartellrecht sind saftig. Davon weiß nicht nur die Tapetenindustrie ein Lied zu singen. Doch nach wie vor ist die Verunsicherung darüber, was die Unternehmen dürfen und was nicht, groß.

Das zeigte sich deutlich bei dem Vortrag "Aktuelle kartellrechtliche Entwicklungen für Industrie und Großhandel - Risiken erkennen und vermeiden" von Rechtsanwalt Dr. Axel Kallmeyer. Selten zuvor gab es nach einem Referat so viele Fragen aus den Reihen der GHF-Mitglieder und Gäste.

Das brisante Thema brennt Herstellern und Großhändlern offensichtlich auf den Nägeln. Diese Erfahrung hat Kallmayer schon früher gemacht: Unternehmen konsultieren ihn inzwischen sehr früh, um fachlichen Rat einzuholen und damit den Schadensfall zu verhindern.

Grundsätzlich schütze das Kartellrecht den freien Wettbewerb. Wer dagegen verstoße und ihn einschränke, gehe das Risiko ein, mit harten Sanktionen belegt zu werden. Bei Absprachen unter Wettbewerbern (Kartelle) würden nicht nur Bußgelder verlangt, darüber hinaus könnten auch Schadensersatzforderungen gestellt werden, sagte der Rechtsanwalt.

Auch die persönlichen Risiken für Führungskräfte seien beträchtlich. Bei Zuwiderhandlungen drohen persönliche Bußgelder, Freiheits- und Geldstrafen (in Deutschland nur bei Absprachen bezüglich Ausschreibungen), Schadenersatzforderungen durch Kunden sowie arbeitsrechtliche Folgen. Haftung bestehe bereits bei Verletzung der Informations- und Aufsichtspflicht. "Eine Führungskraft muss den Mitarbeitern vermitteln, was sie dürfen", meinte der Anwalt und riet zu kartellamtlichen Schulungen.

Wie Kallmayer allgemein ausführte, gilt das Kartellrecht nicht innerhalb einer Unternehmensgruppe, aber im Verhältnis zu Drittunternehmen. Zwischen Nachfragern und Anbietern dürfe es keine Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen geben, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Grundsätzlich verboten seien Vereinbarungen und abgestimmte Verhalten zwischen Anbietern über Preise, Kunden, Angebote und ähnliches. Auch Regelungen in vertikalen Verträgen - beispielsweise Exklusivität - seien zu vermeiden. Eine Kooperation zwischen Wettbewerbern müsse im Einzelfall geprüft werden, wobei Verbandsarbeit kein Problem darstelle.

Der Referent warnte im Umgang mit Wettbewerbern eindringlich vor Kartellen zu Preisen und Preisbestandteilen, sonstigen Konditionen wie Gewährleistung, Projekten, Kunden und Märkten sowie Verhandlungsstrategien. Unzulässig sei auch abgestimmtes Verhalten wie die Zusendung von Preislisten an Wettbewerber. Selbst die passive Kartellbeteiligung führe zu Bußgeldern. Weiter sagte Kallmayer: "Wettbewerber dürfen grundsätzlich keine wettbewerbsrelevanten vertraulichen Informationen austauschen." Zulässig sei hingegen die Annahme von Informationen vonseiten der Kunden. Bei anonymen Statistiken, die von neutralen Dritten erstellt werden, sei eine Einzelprüfung nötig.

Zum Thema "Richtiger Umgang mit Kunden im dreistufigen Vertrieb" hob Kallmayer hervor, dass zwar unverbindliche Preisempfehlungen zulässig seien. Um diese durchzusetzen, dürften aber weder Druck ausgeübt noch Anreize gegeben werden. "Eine Exklusivlieferung ist dennoch möglich, wenn die Preise unverbindlich bleiben", sagte der Referent. Verboten sei auch die "Preispflege" beispielsweise auf Drängen anderer Groß- und Einzelhändler.

Ins Visier der Kartellwächter rückt zunehmend der Internetvertrieb. "Die Freiheit von Groß- und Einzelhändlern, über das Internet zu vertreiben, darf nur teilweise eingeschränkt werden", sagte Kallmaier. Auf jeden Fall müsse die Freiheit der Preisgestaltung unberührt bleiben. Weiter meinte er, dass die Kartellbehörde den so genannten Beratungsdiebstahl derzeit sehr genau untersuche.

Auf der Suche nach Verstößen gegen das Kartellrecht haben sich nach Ansicht des Rechtsanwaltes aus Mönchengladbach die Kronzeugenprogramme bestens bewährt. "Sie sind ökonomisch sinnvoll und eine Hauptquelle für die Kartellbehörde."
aus BTH Heimtex 11/14 (Recht)