Aus- und Einbaukosten bei Materialfehlern

Fast immer muss der Handwerker zahlen

Bei Reklamationen nach Materialfehlern trägt meist der Lieferant die Kosten für den neuen Bodenbelag. Obwohl er selbst fehlerfrei gearbeitet hat, bleibt der Handwerker aber meistens auf den Aus- und Einbaukosten sitzen, erklärt Rechtsanwalt Andreas Hanfland.

Kauft ein Privatmann im Baumarkt einen Bodenbelag, der sich nach dem Einbau als schadhaft herausstellt, hat er nicht nur Anspruch auf neues Material, sondern auch auf die Erstattung der anfallenden Aus- und Einbaukosten. Bei Handwerkern sieht das anders aus: Bei Materialfehlern erhält er neue Ware, auf den Kosten für den Ausbau des fehlerhaften Belags und den Einbau des neuen bleibt er in der Regel sitzen.

Grundlage dafür ist § 439 Abs. 1 BGB, nach dem der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung nur die Lieferung einer mangelfreien Sache schuldet. Aus- und Einbaukosten lassen sich allenfalls in Form von Schadensersatz einfordern. Doch dafür muss ein Verschulden des Verkäufers vorliegen. Ein Groß- oder Baustoffhändler ist aber in der Regel nicht dafür verantwortlich, dass eine vom Hersteller verpackt gelieferte und so weiterverkaufte Ware Mängel aufweist.

Auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2011 und deren Umsetzung durch den Bundesgerichtshof (BGH) hat an diesem Sachverhalt nichts geändert, weil sich beide auf den Verbrauchsgüterkauf beziehen, also auf einen Kaufvertrag zwischen Verbrauchern und Unternehmern und nicht zwischen zwei Firmen. Obwohl er selbst sein Gewerk absolut mangelfrei erstellt hat, wird der Handwerker die Aus- und Einbaukosten also auch weiterhin selbst tragen müssen.

Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Kontakt: Rechtsanwälte Hanfland & Partner, Tel.: 02723 / 6 00 08
aus BTH Heimtex 06/13 (Recht)