Fachanwalt Andreas Hanfland informiert

Neue VOB/B 2012 mit kürzeren Fristen

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat im Bundesanzeiger vom 13.07.2012 die Bekanntmachung zur Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) veröffentlicht. Davon betroffen ist die VOB/B in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009, welche mit Berichtigung vom 19.02.2010 geändert wurde (VOB/B 2009). Diese wurde nun durch die VOB/B 2012 ersetzt.

Grund für die Änderung der VOB/B ist die EU-Richtlinie vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (2011/7/EU). Diese erforderte eine Umsetzung in nationales Recht bis März 2013. Die VOB/B 2009 würde dieser Richtlinie widersprechen, weil diese unter anderem vorschreibt, dass der Gläubiger unter entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Verzugszinsen haben soll, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Die Änderungen

Im Gegensatz zur Einführung der VOB/B 2009 sind die Änderungen der VOB/B 2012 recht übersichtlich. Es wurde ausschließlich § 16 geändert, der Rest unverändert übernommen. Allerdings sind die Änderungen gewichtig, betreffen sie doch insbesondere die Fälligkeit von Schlusszahlungen und mithin einen bedeutsamen Kernpunkt des alltäglichen Geschäfts.

Prüffrist der Schlussrechnung

Die Prüffrist der Schlussrechnung wurde von 2 Monaten auf 30 Tage verkürzt, § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012. Dies ist jetzt der Regelfall. Sie kann einzelvertraglich auf maximal 60 Tage verlängert werden, allerdings nur dann, wenn eine solche Vereinbarung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und diese Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde. Eine solche Verlängerung soll zulässig sein, wenn die Schlussrechnungen besonders komplex sind und deren Prüfung besonderen Sachverstand erfordert. Zu beachten ist auch, dass die Vereinbarung der Verlängerung ausdrücklich erfolgen muss und man sich dementsprechend nicht auf eine stillschweigende Vereinbarung berufen kann.

Bei dieser Änderung ist besonders darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Prüffrist verkürzt wurde, sondern sich die Frist nunmehr an (Kalender-)Tagen und nicht mehr an Werktagen bemisst. Dies führt zu Veränderungen bei der Berechnung. Sonn- und gesetzliche Feiertage sind also bei der Berechnung zu berücksichtigen. Da die VOB/B ausschließlich in § 16 abgeändert wurde, gelten für die anderen Fristregelungen der VOB/B weiterhin Werktage als Berechnungsgrundlage.

Fehlende Prüffähigkeit

Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit muss entsprechend den Änderungen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B 2012 je nach vertraglicher Regelung nun innerhalb von 30 bzw. 60 Tagen erfolgen.
Zahlungsverzug

Wie bereits angedeutet, betrifft die Änderung der VOB/B 2009 auch die Verzugsregelungen. Gemäß der VOB/B 2009 geriet der Auftraggeber in Verzug, wenn er bei Fälligkeit auch auf eine Mahnung bzw. Nachfristsetzung nicht zahlte. Mit Ablauf der Nachfrist befand sich der Auftraggeber in Verzug.

Durch § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B 2012 wird nunmehr bestimmt, dass der Auftraggeber - ohne dass es einer gesonderten Mahnung oder Nachfristsetzung bedarf - bereits 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Schlussrechnung bzw. Aufstellung bei einer Abschlagszahlung in Verzug gerät, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Auftraggeber ist für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich. Auch hier kann die Frist 60 Tage betragen, wenn die besonderen Umstände dies gebieten und die Verlängerung ausdrücklich vereinbart wurde. Für Abschlagszahlungen gilt dies jedoch nicht. Zu beachten ist außerdem, dass § 16 Abs. 5 Nr. 5 VOB/B 2009 grundsätzlich übernommen wurde. Bei der nunmehr in § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B 2012 zu findenden Klausel gilt es, zwischen dem Eintritt des Verzuges mitsamt Verzugsfolgen des Auftraggebers und dem Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers (z. B. bei nicht gezahlten Abschlagsrechnungen) zu differenzieren: Trotz Verzuges des Auftraggebers, der nunmehr ohne weitere Nachfrist eintritt, muss diesem vor Ausübung des Leistungsverweigerungsrechtes durch den Auftragnehmer weiterhin eine Nachfrist zur Zahlung gesetzt werden. Zudem kommt es nicht mehr auf den Zeitpunkt der Anweisung der Zahlung an, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung bei dem Auftragnehmer.

Weitere Änderungen

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B 2012 werden Ansprüche auf Abschlagszahlungen nicht mehr innerhalb von 18 Tagen, sondern nun innerhalb von 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Ein Vorbehalt gegen die Schlussrechnungsmitteilung ist nicht mehr binnen 24 Werktagen, sondern innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Schlusszahlungsmitteilung zu erklären. Dementsprechend ist die Begründung des Vorbehaltes innerhalb von weiteren 28 Tagen vorzunehmen.

Fazit

Die Änderungen sind überschaubar, aber gewichtig. Die Bauvertragsparteien müssen ihre Abläufe insbesondere auf die kürzeren Fristen einstellen und berücksichtigen, dass bei der Berechnung der Fristen auch Sonn- und Feiertage nicht mehr außen vor bleiben.

Andreas Hanfland - zur Person


Andreas Hanfland ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht aus Lennestadt.

Kontakt:
Rechtsanwälte Hanfland & Partner
Helmut-Kumpf-Straße 5
57368 Lennestadt
Tel.: 02723/60008
aus FussbodenTechnik 01/13 (Recht)