Normung und CE-Kennzeichnung von Holz- und Laminatfußböden - von Dr. Rico Emmler


Die Hersteller von elastischen, textilen und Laminatfußböden nach EN 14041 haben einen unerwarteten Aufschub zur verpflichtenden CE-Kennzeichnung erhalten. Nachdem die harmonisierte Norm im Juni 2005 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, sollte sie zunächst ab Juni 2006 verbindlich sein. Nun hat man die sog. Koexistenzphase verlängert, also die Phase, in der die Bodenbeläge mit CE-Zeichen ausgestattet sein können, aber nicht müssen. Als Stichtag für die Kennzeichnungspflicht wird derzeit, unter Vorbehalt, der 1. Januar 2007 gehandelt. Danach gilt: Es dürfen nur Böden "in Verkehr gebracht werden", die das CE-Zeichen tragen. In Deutschland wartet man momentan noch auf die Veröffentlichung im deutschen Bundesanzeiger, so dass deutsche Laminatbodenproduzenten ihre Böden noch nicht mit CE-Label ausstatten können.

Grundlage des CE-Zeichens und der Normung ist das Normungsmandat M 119 (13/33 "Boden- und Treppenoberflächen"), das die Europäische Kommission im November 1997 an das Europäische Komitee für Normung (CEN) erteilt hat. Es sollen harmonisierte Normen für Bodenbeläge geschaffen werden, um so den Handel in Europa zu vereinfachen. In der ersten Phase der europäischen Normung wurden die Produktnormen wie DIN EN 13329 (Laminatböden) bzw. DIN EN 14389 (Mehrschichtparkett), die 2005 eingeführte DIN EN 14354 (Furnierböden) und der Normentwurf E DIN EN 14978 (Laminatböden mit Acryloberfläche) erarbeitet. Bei der EN 13329 läuft derzeit eine Normumfrage bezüglich einer Änderung im verkürzten Verfahren. Im Zuge der Diskussion um das Abriebverhalten sollen hier Reibrollen und Sandpapier sowie drei Abriebklassen (AC2, AC3 und AC5) neu definiert werden.

Wie kommt das CE-Zeichen in die Baubestimmungen?

Momentan werden die vorliegenden harmonisierten Normen (EN 14041, EN 14342), in denen sicherheitsrelevante Forderungen für die CE-Kennzeichnung von Fußböden beschrieben sind, in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland wurde die Europäische Bauproduktenrichtlinie mit dem Bauproduktengesetz des Bundes umgesetzt. Es beschränkt sich auf das Inverkehrbringen von und den Handel mit Bauprodukten einschließlich CE-Kennzeichnung. Das Angleichen der Regeln für die Planung und Ausführung von Bauwerken und die Verwendung von Bauprodukten erfolgt über die Bauordnungen der Länder und die auf Grund von Bauordnungen erlassenen Vorschriften. Diese Landesbauordnungen wurden der Europäischen Bauproduktenrichtlinie angeglichen. Sie sehen vor, dass Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihre nach harmonisierten Normen oder europäischen technischen Zulassungen ausgewiesenen Klassen und Leistungsstufen den Festlegungen der Bauregelliste B des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) entsprechen. Die erforderlichen Klassen und Leistungsstufen in der Bauregelliste B Teil 1 werden vom DIBt in Abstimmungen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder festgelegt. Sie können durch das DIBt als Technische Baubestimmungen veröffentlicht werden und erhalten dadurch Rechtsstatus.

Die Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) enthält zur Zeit keine Bodenbeläge, so dass für Bodenbeläge Einzelfallentscheidungen vorgesehen sind. Einen Vorschlag zur Ergänzung der Bauregelliste erstellt das DIBt, wenn die europäische Norm als harmonisierte Norm veröffentlicht wird. Dieser Vorschlag ist mit Bundes- und Ländervertretern und danach in der Projektgruppe "Bauregelliste" der Argebau zu beraten. Das Ergebnis wird als "beabsichtigte Änderung der Bauregelliste" zur Stellungnahme veröffentlicht.

In diesem Status befinden sich elastische, textile und Laminatfußbodenbeläge nach EN 14041. Die Projektgruppe beabsichtigt hier einen besonderen Zusatz bezüglich des Emissionsverhaltens. Damit würde dann jeder Bodenbelag - unabhängig von den Brandeigenschaften - einer bauaufsichtlichen Zulassung und damit einer gesundheitlichen Bewertung nach AgBB-Schema bedürfen.

Die DIN EN 14342 (Holzfußböden und furnierte Bodenbeläge) wurde im August 2005 in Deutschland veröffentlicht. Es ist damit zu rechnen, dass ab März 2006 Produkte gekennzeichnet werden können. Ab März 2007 würde hierfür dann die CE-Kennzeichnungspflicht bestehen.

Hersteller für CE-Kennzeichnung selbst verantwortlich

Für die Kennzeichnung ihrer Bodenbeläge mit einem CE-Zeichen sind die Hersteller selbst verantwortlich. Dabei sind folgende Informationen auf der Verpackung oder auf den technischen Begleitdokumenten anzubringen: Benennung der Norm; Produktbeschreibung; Herstellername oder Code; die letzten zwei Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung erfolgte und verschiedene festgelegte Produkteigenschaften wie Feuer- und Rutschwiderstandsklassen. Einzelheiten sind in den jeweiligen Normen oder in einem "Guidance Paper" von CEN TC 134 beschrieben.

Laminatböden dürfen das CE-Zeichen tragen, wenn die Produzenten verschiedene sicherheitsrelevante Kriterien selbst testen bzw. testen lassen: Der Nachweis des Brandverhaltens erfolgt gemäß EN 9239, mit anschließender Einstufung in sechs Klassen von A bis F. Falls sich der Hersteller des "Classification without further testing (CWFT)-Verfahrens" bedient, werden Laminatfußböden mit einer Dicke über 6,5 mm und einer Dichte über 800 kg/cbm automatisch in die Klasse Efl eingeordnet. Des Weiteren muss eine Rutschfestigkeitsklasse (NPD oder DS) basierend auf Prüfungen nach EN 13893 angegeben werden. Optionale Angaben sind:
- Formaldehyd-Emissionsklassen E1 oder E2 (bei formaldehydhaltigen Leimen eine Pflichtangabe, in Deutschland ist nur E1 zulässig)
- PCP-Gehalt gemäß CEN TR 14823
- Wärmedurchlasswiderstand nach EN 12667 oder EN 12524 (bei Deklaration der Eignung für Fußbodenheizung)
- Elektrostatische Eigenschaften gemäß EN 1815

Bei Holzfußböden sind für die drei Eigenschaften Formaldehydabgabe, PCP-Gehalt und Brandverhalten die jeweiligen Klassen bzw. Werte anzugeben. Das Brandverhalten lässt sich ebenfalls im Rahmen eines CWFT-Verfahrens festlegen, die genauen Werte sind in der Tabelle 1 der EN 14342 enthalten. Optionale Angaben sind:
- Wärmeleitfähigkeit nach EN 12664 oder EN 12524
- Bruchfestigkeit nach EN 1533 (außer bei furnierten Böden)
- Biologische Dauerhaftigkeit gemäß EN 350-3
- Rutschfestigkeit nach Pendelprüfung gemäß EN 1339 Anhang I (hier müsste der Prüfkörper normgemäß 30 Minuten im Wasser lagern. Da dies nicht praxisgerecht ist, sollte nur eine Kurzzeitbefeuchtung durchgeführt werden).
aus Parkett Magazin 01/06 (Normen)